03.02.2020
Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, in der die erbrachte Leistung nur als „Trockenbauarbeiten“ bezeichnet wird, ist möglich, wenn sich aus der Rechnung zusätzlich noch das konkrete Bauvorhaben mit einer Adresse ergibt. Fehlt der Leistungszeitpunkt in der Rechnung, steht dies dem Vorsteuerabzug ebenfalls nicht entgegen, wenn nach den Gewohnheiten in der Branche davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat erbracht worden ist, der sich aus dem Rechnungsdatum ergibt.
Hintergrund: Der Vorsteuerabzug des Unternehmers setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus, aus der sich u.a. die erbrachte Leistung und das Datum der Leistung ergeben müssen.
Sachverhalt: Die Klägerin, die Dienstleistungen für Industrieunternehmen erbrachte, machte Vorsteuern aus zwei Rechnungen der HT-GmbH vom 30.8.2001 und vom 14.9.2001 geltend. In beiden Rechnungen war die Leistung der HT-GmbH mit „Trockenbauarbeiten“ bezeichnet. Zusätzlich war aber noch das Bauvorhaben mit einer Adresse benannt worden. Ein Leistungsdatum war in den Rechnungen nicht genannt. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an.
Entscheidung: Der BFH gab der Klage statt:
Hinweise: Allgemeine Leistungsbeschreibungen reichen umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht aus, weil nicht ausgeschlossen ist, dass dann ein und dieselbe Leistung mehrfach abgerechnet und hierfür mehrfach der Vorsteuerabzug geltend gemacht wird. Unzureichend sind z.B. die Formulierungen „juristische Dienstleistungen“ (in der Rechnung eines Anwalts) oder „Fliesenarbeiten“, „Außenputzarbeiten“ oder „Trockenbauarbeiten“ (in der Rechnung eines Bauhandwerkers). Im Streitfall war aber noch die Adresse des Bauvorhabens genannt, so dass hierdurch das Finanzamt in die Lage versetzt wurde, die Erbringung der in Rechnung gestellten Arbeiten zu überprüfen.
In einem weiteren Punkt hatte die Klägerin jedoch keinen Erfolg: Denn sie machte den Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines Gerüstbauers geltend, der tatsächlich die Leistungen nicht erbracht hatte, sondern nur die Rechnungen ausgestellt hatte.
Quelle: BFH, Urteil vom 15.10.2019 – V R 29/19 (V R 44/16)
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 03.02.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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