02.02.2022
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat wegen der anhaltenden Corona-Krise die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erneut verlängert. Die bisherigen Schutzmaßnahmen, die bis zum 31.3.2022 galten, werden auf Antrag mindestens bis zum 30.6.2022 verlängert.
Hintergrund: Das BMF hatte zuletzt im Dezember 2021 Erleichterungen in Bezug auf Steuernachzahlungen und Vorauszahlungen sowie Vollstreckungsschutz wegen der Corona-Krise gewährt. Diese Erleichterungen galten bis zum 31.3.2022, nachdem sie bereits vorher mehrfach verlängert worden waren.
Aktuelles Schreiben des BMF: Mit seinem aktuellen Schreiben verlängert das BMF die im Dezember 2021 eingeräumten Erleichterungen um weitere drei Monate bis zum 30.6.2022. Im Einzelnen gilt:
Hinweise: Die Erleichterungen gelten für Steuerpflichtige, die unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Dies knüpft an die Definition in den Corona-Hilfe-Anträgen an. Es dürfte daher der Hinweis genügen, dass man Corona-Hilfen erhält bzw. anspruchsberechtigt ist.
Ist der Steuerpflichtige nicht unmittelbar und auch nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen, kann er nach allgemeinen Grundsätzen eine Stundung oder Vollstreckungsschutz beantragen, und zwar auch über den 30.6.2022 bzw. – bei Ratenzahlungen – über den 30.9.2022 hinaus. Hier sind dann die üblichen, d.h. strengeren Nachweispflichten zu erfüllen.
Quelle: BMF-Schreiben v. 31.1.2022 - IV A 3 - S 0336/20/10001 :047; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 02.02.2022. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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