06.06.2016
Das FG Schleswig-Holstein entschied, dass bei einer Fremdwährungsverbindlichkeit eine Teilwerterhöhung ausscheidet, wenn die Darlehensverbindlichkeit noch eine Restlaufzeit von mehr als zehn Jahren hat.
Im Streitfall schloss der Kläger im Jahr 2007 einen Rahmenvertrag über ein Fremdwährungsdarlehen ab, der bis zum Jahr 2026 laufen sollte. Zugleich nahm er eine erste Darlehenstranche in Schweizer Franken auf. Ab 2008 erhöhte er den Teilwert der Verbindlichkeit wegen des gestiegenen Wechselkurses.
Das FG erkannte die Teilwerterhöhung im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG angesichts der langen Restlaufzeit nicht an, sondern ging von bloßen Wechselkursschwankungen aus. Auch unbeachtlich war, dass der Zinssatz für die einzelne Tranche nur für zwölf Monate festgeschrieben war und dass der Kläger die einzelne Darlehenstranche jederzeit kündigen und zurückzahlen konnte.
Der BFH hat bislang in keinem Fall eine Teilwerterhöhung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten anerkannt. Vielmehr verneint er wegen der langen Restlaufzeit am Bilanzstichtag eine voraussichtlich dauernde Wertminderung. Das BMF hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen.
Der Steuerpflichtige hat daher nur die Möglichkeit, anhand eines Gutachtens die Dauerhaftigkeit der Wechselkurserhöhung nachzuweisen oder er zahlt das Darlehen vorzeitig zurück.
Den Volltext zum Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 9. 3. 2016 - 2 K 84/15 finden Sie in der NWB-Datenbank.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.06.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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