25.05.2016
Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung und gewährt bei Entlassungsentschädigungen auch dann eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG, wenn die Entschädigung in zwei Teilbeträgen in zwei Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird und einer der beiden Teilbeträge nur geringfügig ist.
Dies ist der Fall, wenn
Die Tarifbegünstigung wird aber nur für die Hauptleistung gewährt, nicht für den Teilbetrag.
Grundsätzlich setzt die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG die Auszahlung der Entschädigung in einem einzigen Veranlagungszeitraum (VZ) voraus; denn nur dann kommt es zu einer sog. Zusammenballung von Einkünften und damit zu einer Progressionsbelastung, die durch die Tarifbegünstigung abgemildert werden soll.
Den Volltext zum BMF-Schreiben vom 4.3.2016 - IV C 4 - S 2290/07/10007: 031, BStBl 2016 I S. 277 finden Sie in der NWB-Datenbank.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 25.05.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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