29.10.2020
Das Bundesministerium für Finanzen hat sich in einem Schreiben zur Steuerbefreiung des sog. "Corona-Zuschusses" erneut geäußert. Das BMF-Schreiben v. 26.10.2020 ersetzt das BMF-Schreiben v. 9.4.2020.
Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren (§ 3 Nummer 11a EStG).
Das BMF-Schreiben v. 9.4.2020 hatte auf Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie (R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR) verzichtet. Diese Voraussetzungen müssen nunmehr nach dem Schreiben v. 26.10.2020 vorliegen, d.h. dass die Unterstützungen aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbständigkeit ausgestatteten Einrichtung gewährt werden müssen.
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) führt aktuell zum "Corona-Bonus" aus:
Hinweis: Eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31.1.2021 ist im Gespräch.
Quelle: BMF, Schreiben v. 26.10.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10012 :003; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.10.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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