06.02.2020

Niedrigerer Solidaritätszuschlag für gewerbliche Einkünfte verfassungsgemäß

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine weitere Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags bei Steuerpflichtigen, die keine gewerblichen Einkünfte erzielen, veröffentlicht. Danach ist es verfassungsgemäß, dass der Solidaritätszuschlag für Gewerbetreibende, die Gewerbesteuer zahlen, niedriger ausfallen kann als bei Steuerpflichtigen, die keine gewerblichen Einkünfte erzielen und daher auch keine Gewerbesteuer zahlen.

Hintergrund: Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer. Zahlt der Steuerpflichtige Gewerbesteuer, wird diese auf die Einkommensteuer angerechnet, und zwar maximal mit dem 3,8fachen des festgesetzten Gewerbesteuermessbetrags. Dies entspricht einem Gewerbesteuerhebesatz von 380 %. Die Einkommensteuer mindert sich aufgrund der Anrechnung der Gewerbesteuer, so dass auch der Solidaritätszuschlag entsprechend niedriger ausfällt.

Sachverhalt: Die Kläger waren Eheleute, die im Streitjahr 2011 überwiegend Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung, aber und nur im geringen Umfang gewerbliche Einkünfte erzielten. Das zu versteuernde Einkommen betrug ca. 142.000 €. Das Finanzamt setzte Einkommensteuer in Höhe von ca. 50.000 € und einen Solidaritätszuschlag in Höhe von ca. 2.750 € fest. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer belief sich in der Gemeinde der Kläger auf 340 %. Die Kläger beantragten, dass für Zwecke der Festsetzung des Solidaritätszuschlags ihre Einkünfte wie gewerbliche Einkünfte behandelt würden, so dass eine fiktive Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen wäre und der Solidaritätszuschlag entsprechend zu mindern sei.

Entscheidung: Der BFH wies die Klage ab:

  • Der Solidaritätszuschlag ist entsprechend dem Gesetz festgesetzt worden. Er richtet sich nach der Höhe der Einkommensteuer, die durch die Anrechnung gezahlter Gewerbesteuer gemindert wird. Die Kläger haben aber keine Gewerbesteuer gezahlt.
  • Zwar werden Steuerpflichtige, die Gewerbesteuer zahlen, beim Solidaritätszuschlag stets begünstigt, weil ihre Bemessungsgrundlage, nämlich die Einkommensteuer, aufgrund der Anrechnung der Gewerbesteuer gemindert wird. Bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 200 % - dies ist der gesetzliche Mindesthebesatz - bis zu 380 % wird die Einkommensteuer kontinuierlich gemindert. Bei einem Hebesatz von 380 % ist die Einkommensteuer am niedrigsten und verharrt auch bei höheren Gewerbesteuerhebesätzen auf diesem Niveau, stagniert also.
  • Bezieht man aber im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch die Gewerbesteuer und den Solidaritätszuschlag ein, ergibt sich eine Belastung für Gewerbebetreibende, wenn der Hebesatz über 400,9 % liegt. Dann zahlt ein Gewerbetreibender insgesamt mehr Steuern (Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag) als ein Nicht-Gewerbetreibender, der keine Gewerbesteuer zahlen muss. Der gewerbesteuerpflichtige Unternehmer wird bei einem Hebesatz von über 400,9 % von der Gewerbesteuer nämlich nicht mehr durch eine Minderung der Einkommensteuer und des Solidaritätszuschlags vollständig entlastet, sondern muss zusätzlich zur geminderten Einkommensteuer und zum geminderten Solidaritätszuschlag noch Gewerbesteuer zahlen, die höher ist als die Entlastung bei der Einkommensteuer und beim Solidaritätszuschlag.
  • Im Ergebnis durfte der Gesetzgeber auf einen durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 400 % abstellen und damit bei der Entlastungswirkung unterscheiden, ob der Hebesatz mehr als 400 % (dann steuerliche Mehrbelastung) oder weniger als 400 % (dann steuerliche Entlastung) beträgt.

Hinweise: Der BFH hatte bereits vor Kurzem eine vergleichbare Entscheidung veröffentlicht; das aktuelle Urteil ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden. Es ist insofern von Bedeutung, weil in dem jetzt veröffentlichten Urteil auch der konkrete Hebesatz für die Gewerbesteuer genannt wird, nämlich 340 %. Für die Kläger bedeutet dies, dass sie schlechter gestellt werden als Gewerbebetreibende. Der BFH hält dies trotzdem für verfassungsgemäß, weil Steuerpflichtige in anderen Gemeinden mit Hebesätzen von mehr als 400,9 % höher belastet werden als die Kläger.

Bei der Kirchensteuer wird die Anrechnung der Gewerbesteuer übrigens nicht berücksichtigt; hierzu gibt es eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die beim Solidaritätszuschlag fehlt.

Der Solidaritätszuschlag als solcher ist verfassungsgemäß. Der BFH hält hieran auch für das Streitjahr 2011 fest.

Quelle: BFH, Urteil v. 14.11.2018 - II R 63/15; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 06.02.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

06.02.2020

NWB Rechnungswesen - BBK

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