07.11.2019

Margenbesteuerung bei Überlassung von Ferienwohnungen im eigenen Namen

Vermietet ein Unternehmer Ferienwohnungen im eigenen Namen, die er seinerseits von den unternehmerisch auftretenden Eigentümern angemietet hat, gilt für ihn die sog. Margenbesteuerung, so dass nur die Spanne zwischen Anmietungs- und Weitervermietungspreis der Umsatzsteuer unterliegt. Die Marge ist aber umsatzsteuerbar, auch wenn die Ferienwohnung im Ausland liegt.

Hintergrund: Reiseleistungen eines Unternehmers, bei denen er in eigenem Namen auftritt und Reisevorleistungen in Anspruch nimmt, unterliegen umsatzsteuerlich der sog. Margenbesteuerung, so dass nur die Marge der Umsatzsteuer unterliegt.

Sachverhalt: Die Klägerin vermietete Ferienwohnungen in Italien in eigenem Namen an Privatkunden, von denen sie auch die Miete erhielt. Die Miete leitete sie nach Abzug ihrer Provision an die Eigentümer weiter. Die Klägerin ging von einer steuerfreien Vermittlungsleistung aus, weil die Wohnungen in Italien lagen. Das Finanzamt ging hingegen von steuerbaren Reiseleistungen aus und unterwarf die Marge der Umsatzsteuer.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab, nachdem er zwischenzeitlich in einem Parallelverfahren den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen hatte:

  • Für die Klägerin gilt die Margenbesteuerung, weil sie Reiseleistungen erbracht hat. Reiseleistungen liegen nicht nur bei einem Leistungsbündel vor, sondern auch bei einer nur einzigen Leistung wie der Vermietung einer Ferienwohnung.
  • Es kommt nicht darauf an, ob die Klägerin noch Zusatzleistungen erbracht hat und ob diese wesentlich waren.
  • Die Klägerin hat die Reiseleistungen an Privatkunden erbracht und sie ist in eigenem Namen aufgetreten. Gegenüber ihren Kunden ist sie nämlich als Vermieterin aufgetreten. Unbeachtlich ist, dass in den Buchungsbestätigungen die Namen der Eigentümer der Ferienwohnungen als Vermieter ausgewiesen waren; denn diese Bestätigungen erfolgten erst nach dem Vertragsschluss zwischen Reisendem und Klägerin.
  • Die Klägerin hat die Reisevorleistungen, d.h. die Ferienwohnungen, auch von Unternehmern bezogen; wer nämlich mehrfach Ferienwohnungen vermietet, ist Unternehmer.

Hinweise: Der BFH übernimmt die Auffassung des EuGH, der in einem Parallelverfahren angerufen worden war. Zwar ist die Margenbesteuerung grundsätzlich vorteilhaft, weil nur die Differenz besteuert wird; im Streitfall führte die Margenbesteuerung aber zu einer Umsatzsteuerbarkeit. Bei einer Vermittlungsleistung für ausländische Ferienwohnungen wäre die Provision steuerfrei geblieben. Bei einer Vermittlung inländischer Ferienwohnungen wäre die Provision umsatzsteuerbar gewesen und hätte mit 7 % versteuert werden können; zudem hätte die Klägerin dann insoweit auch die Vorsteuer geltend machen können.

Die Marge unterliegt dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 % und nicht dem ermäßigten Steuersatz von 7 % für die kurzfristige Vermietung von Wohnräumen.

Quelle: BFH, Urteil v. 22.8.2019 - V R 12/19 (V R 9/16); NWB

 

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 07.11.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

07.11.2019

NWB Rechnungswesen - BBK

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