27.10.2020
Die Teilnahme an einer mehrmonatigen beruflichen Bildungsmaßnahme in Vollzeit außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses begründet eine sog. erste Tätigkeitsstätte. Damit kann nur die Entfernungspauschale steuerlich geltend gemacht werden, nicht aber Unterkunftskosten oder Verpflegungsmehraufwendungen.
Hintergrund: Nach dem Gesetz gilt seit 2014 eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zweck eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, als erste Tätigkeitsstätte.
Sachverhalt: Der Kläger besuchte vom 8.9.2014 bis 18.12.2014 einen Schweißtechnikerlehrgang bei der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt in A. Während dieses Zeitraums war er arbeitslos. Er machte Unterkunfts- und Verpflegungskosten für drei Monate als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend. Im anschließenden Klageverfahren machte er auch Umzugskosten geltend, die das Finanzgericht (FG) anerkannte. Die Unterkunfts- und Verpflegungskosten wurden jedoch nicht berücksichtigt.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Hinweise: Der BFH macht deutlich, dass eine zeitliche Mindestdauer für die Annahme einer ersten Tätigkeitsstätte nicht erforderlich ist.
Zu beachten ist, dass der Kläger außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses stand, als er die Bildungseinrichtung in A besuchte. Die Urteilsbegründung lässt sich daher nicht auf Fälle übertragen, in denen ein Arbeitnehmer während seines Beschäftigungsverhältnisses an einer beruflichen Fortbildung teilnimmt. In einem solchen Fall liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, so dass Unterkunftskosten und Verpflegungsmehraufwendung sowie die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt grundsätzlich abgezogen werden können.
Quelle: BFH, Urteil v. 14.5.2020 - VI R 24/18; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 27.10.2020. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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