09.06.2016
Die Umschuldung eines betrieblichen Fremdwährungsdarlehens führt zu einem Gewinn, wenn der Devisenkurs im Zeitpunkt der Umschuldung gesunken ist. Aufgrund der Umschuldung wird nämlich der Gewinn aus dem gesunkenen Devisenkurs realisiert.
Hintergrund: Eine Fremdwährungsverbindlichkeit wird in einer ausländischen Währung abgeschlossen, z.B. in Schweizer Franken oder US-Dollar. Der Wert der Verbindlichkeit hängt damit vom Devisenkurs ab, so dass spätestens bei der Ablösung des betrieblichen Darlehens ein Gewinn oder ein Verlust entstehen kann.
Streitfall: Eine GmbH & Co. KG hatte im Jahr 2002 bei einem Bankenkonsortium ein Darlehen in Höhe von ca. 13 Mio. US-$ aufgenommen. Im Jahr 2006 kam es zu einer Umschuldung, an der die X-Bank als eine der Banken des Bankenkonsortiums beteiligt war, nicht aber die übrigen Banken des Konsortiums. Die GmbH & Co. KG nahm bei der X-Bank ein neues Darlehen in US-$ auf und zahlte damit den Kredit an das Bankenkonsortium zurück. Die Sicherheiten für das Darlehen wurden neu vereinbart, und die GmbH & Co. KG bezog auch ein Darlehen ihres Gesellschafters in die Umschuldung ein. Im Zeitpunkt der Umschuldung war der Kurs des US-Dollars gegenüber dem Euro gesunken, so dass sich ein Kursgewinn von fast 6 Mio. € ergab, den das Finanzamt besteuerte.
Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) bestätigte die Steuerpflicht des Kursgewinns und wies die hiergegen gerichtete Klage ab:
Hinweise
Wäre der bisherige Darlehensvertrag bestehen geblieben und lediglich einzelne Konditionen geändert worden, wäre ein Kursgewinn nicht realisiert worden. Ein Kursgewinn oder –verlust wäre dann erst bei Rückzahlung des Darlehens realisiert worden.
Verschlechtert sich der Devisenkurs während der Darlehensdauer, kann der Kaufmann eine gewinnmindernde Teilwerterhöhung der Verbindlichkeit vornehmen, wenn die Verschlechterung des Devisenkurses von Dauer ist. Bislang geht die Rechtsprechung aber nur von bloßen Schwankungen des Devisenkurses aus, wenn die Restlaufzeit des Darlehens am Bilanzstichtag noch mehrere Jahre beträgt. Denn dann kann der Kaufmann noch auf eine Kurserholung hoffen.
Den Volltext zum Urteil des FG Niedersachsen vom 23.02.2016 - 8 K 272/14 finden Sie in der NWB-Datenbank.
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.06.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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