09.06.2016

Gewinn durch Darlehensumschuldung bei Fremdwährungsverbindlichkeiten

Die Umschuldung eines betrieblichen Fremdwährungsdarlehens führt zu einem Gewinn, wenn der Devisenkurs im Zeitpunkt der Umschuldung gesunken ist. Aufgrund der Umschuldung wird nämlich der Gewinn aus dem gesunkenen Devisenkurs realisiert.

Hintergrund: Eine Fremdwährungsverbindlichkeit wird in einer ausländischen Währung abgeschlossen, z.B. in Schweizer Franken oder US-Dollar. Der Wert der Verbindlichkeit hängt damit vom Devisenkurs ab, so dass spätestens bei der Ablösung des betrieblichen Darlehens ein Gewinn oder ein Verlust entstehen kann.

Streitfall: Eine GmbH & Co. KG hatte im Jahr 2002 bei einem Bankenkonsortium ein Darlehen in Höhe von ca. 13 Mio. US-$ aufgenommen. Im Jahr 2006 kam es zu einer Umschuldung, an der die X-Bank als eine der Banken des Bankenkonsortiums beteiligt war, nicht aber die übrigen Banken des Konsortiums. Die GmbH & Co. KG nahm bei der X-Bank ein neues Darlehen in US-$ auf und zahlte damit den Kredit an das Bankenkonsortium zurück. Die Sicherheiten für das Darlehen wurden neu vereinbart, und die GmbH & Co. KG bezog auch ein Darlehen ihres Gesellschafters in die Umschuldung ein. Im Zeitpunkt der Umschuldung war der Kurs des US-Dollars gegenüber dem Euro gesunken, so dass sich ein Kursgewinn von fast 6 Mio. € ergab, den das Finanzamt besteuerte.

Entscheidung: Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) bestätigte die Steuerpflicht des Kursgewinns und wies die hiergegen gerichtete Klage ab:

  • Mit der Umschuldung im Jahr 2006 realisierte die GmbH & Co. KG den gesunkenen Devisenkurs und den daraus resultierenden Kursgewinn. Denn sie beendete das bisherige Darlehen des Bankenkonsortiums und schloss einen neuen Darlehensvertrag mit der X-Bank ab.
  • Der neue Darlehensvertrag war mit dem bisherigen Darlehensvertrag nicht identisch. Denn es änderten sich sowohl der Kreditgeber (die X-Bank statt des Konsortiums) als auch der Darlehensnehmer, weil nunmehr auch einer der Gesellschafter der GmbH & Co. KG in die Umschuldung einbezogen wurde. Außerdem wurden die Sicherheiten neu vereinbart, und es kam zu einer Auszahlung des neuen sowie zu einer Rückzahlung des alten Darlehens.

Hinweise

Wäre der bisherige Darlehensvertrag bestehen geblieben und lediglich einzelne Konditionen geändert worden, wäre ein Kursgewinn nicht realisiert worden. Ein Kursgewinn oder –verlust wäre dann erst bei Rückzahlung des Darlehens realisiert worden.

Verschlechtert sich der Devisenkurs während der Darlehensdauer, kann der Kaufmann eine gewinnmindernde Teilwerterhöhung der Verbindlichkeit vornehmen, wenn die Verschlechterung des Devisenkurses von Dauer ist. Bislang geht die Rechtsprechung aber nur von bloßen Schwankungen des Devisenkurses aus, wenn die Restlaufzeit des Darlehens am Bilanzstichtag noch mehrere Jahre beträgt. Denn dann kann der Kaufmann noch auf eine Kurserholung hoffen.

Den Volltext zum Urteil des FG Niedersachsen vom 23.02.2016 - 8 K 272/14 finden Sie in der NWB-Datenbank.

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 09.06.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

09.06.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.