31.10.2019
Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht eine Gehaltsumwandlung nicht mehr als steuerschädlich an, soweit das Gesetz lohnsteuerliche Begünstigungen wie die Pauschalierungsmöglichkeit oder die Steuerbefreiung davon abhängig macht, dass ein Zuschuss des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird. Entscheidend für die lohnsteuerliche Begünstigung ist, dass der Zuschuss verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.
Für bestimmte Zuschüsse des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden, kann die Lohnsteuer mit einem niedrigen Pauschalsteuersatz von 15 % oder 25 % berechnet werden; in bestimmten Fällen bleibt der Zuschuss sogar steuerfrei.
Sachverhalt: Der Kläger war Einzelunternehmer und einigte sich zum 1.7.2011 mit mehreren Arbeitnehmern auf eine Änderung der Arbeitsverträge, indem das bisherige Gehalt von ca. 2.500 € um ca. 250 € auf 2.250 € herabgesetzt wurde. Für künftige Lohnerhöhungen, Abfindungsansprüche etc. sollte aber der bisherige Arbeitslohn von 2.500 € als sog. Schattenlohn und damit als Bemessungsgrundlage fortgeführt werden. Anschließend vereinbarte der Kläger mit seinen Arbeitnehmern einen Zuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Internetnutzung. Diese Zuschüsse sollten nicht freiwillig gezahlt werden. Der Kläger pauschalierte die Lohnsteuer auf die Zuschüsse mit 15 % (Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) und 25 % (Internetnutzung). Ab dem 1.1.2014 wurde vereinbart, dass die Zuschüsse nicht mehr freiwillig gezahlt werden. Das Finanzamt erkannte die Pauschalierung der Lohnsteuer nicht an, weil es von einer schädlichen Gehaltsumwandlung ausging.
Der BFH gab der hiergegen gerichteten Klage statt:
Der BFH hält an seiner bisherigen Rechtsprechung, nach der der Zuschuss nur dann lohnsteuerlich begünstigt ist, wenn er freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt wird, nicht mehr fest. Zugleich widerspricht der BFH der Finanzverwaltung, die in Gehaltsumwandlungen steuerlich schädliche Gestaltungen sieht, für die weder eine Lohnsteuerpauschalierung noch eine Steuerbefreiung gewährt wird. Ein Zuschuss ist aber auch künftig dann nicht begünstigt, wenn er nicht zusätzlich zum Lohn gezahlt wird, sondern mit dem Lohn oder dem Weihnachtsgeld verrechnet wird.
Zu beachten ist, dass nicht jeder Zuschuss lohnsteuerlich begünstigt ist, sondern dass der Gesetzgeber nur Zuschüsse für bestimmte Zwecke fördert, z. B. für arbeitstägliche Mahlzeiten oder Maßnahmen zur Förderung der Mitarbeitergesundheit. Letztere sind unter bestimmten Voraussetzungen sogar bis zu einem Betrag von 500 €/Jahr pro Mitarbeiter steuerfrei.
Quelle: BFH, Urteil v. 1.8.2019 - VI R 32/18; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 31.10.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB Rechnungswesen - BBK
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