29.10.2019
Ein Filmförderdarlehen, das nur aus künftigen Verwertungserlösen innerhalb von zehn Jahren zu tilgen ist und dessen etwaiger Restbetrag nach Ablauf der zehn Jahre zu erlassen ist, darf nur in Höhe der im jeweiligen Jahr entstehenden Verwertungserlöse passiviert werden. Hinsichtlich des darüber hinaus gehenden Betrags fehlt es an einer wirtschaftlichen Belastung.
Es gibt ein gesetzliches Passivierungsverbot für Verbindlichkeiten, wenn die Verbindlichkeit nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu bedienen ist; die Verbindlichkeit darf erst dann passiviert werden, wenn die Einnahmen oder Gewinne tatsächlich anfallen.
Die Klägerin war eine Filmproduktionsgesellschaft, die im Jahr 2006 ein sog. Filmförderdarlehen für die Produktion eines bestimmten Films erhielt. Das Darlehen sollte aus den künftigen Verwertungserlösen des Films innerhalb von zehn Jahren nach der Erstaufführung des Films zu tilgen sein. Sofern diese Erlöse nicht ausreichen würden, sollte die Klägerin aus der Pflicht zur Rückzahlung des Darlehensrestes befreit werden. Im Jahr 2007 erzielte die Klägerin Merchandisingerlöse aus dem Film; im Jahr 2008 erzielte sie Verwertungserlöse, die aber ebenfalls unterhalb des Darlehensbetrags lagen. Die Klägerin passivierte das Darlehen in den Streitjahren 2007 und 2008 als Verbindlichkeit. Das Finanzamt erkannte die Passivierung nur in Höhe der in den Jahren 2007 und 2008 entstandenen Rückzahlungsverpflichtungen an.
Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab:
Die bilanziellen Folgen sind beachtlich: Die Darlehensauszahlung an die Klägerin führt zunächst in voller Höhe zu einem Ertrag der Klägerin. Sobald Verwertungserlöse entstehen, kommt es insoweit zu einer gewinnmindernden Passivierung; der Zufluss der Verwertungserlöse ist hierfür nicht erforderlich, sondern es genügt die Entstehung der Verwertungserlöse, d.h. die Entstehung eines Anspruchs auf Beteiligung an den Filmerlösen.
Die Zinsen bleiben unabhängig vom Passivierungsverbot als Aufwand abziehbar. Denn die Zinsverbindlichkeit ist unabhängig von der Darlehensverbindlichkeit zu beurteilen.
Das gesetzliche Passivierungsverbot gilt nur für den Darlehensnehmer. Für die Bank als Gläubigerin gibt es kein korrespondierendes Aktivierungsverbot; sie muss ihre Darlehensforderung gegen die Klägerin also aktivieren.
Quelle: BFH, Urteil v. 10.7.2019 - XI R 53/17; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 29.10.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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NWB Rechnungswesen - BBK
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