14.10.2019
Die bayerische Finanzverwaltung räumt den Unternehmen eine Übergangsfrist bis zum 30.9.2020 für die Umrüstung bzw. Anschaffung der elektronischen Registrierkassen auf Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ein. Damit wird die gesetzliche Frist, die zum 1.1.2020 greift, um neun Monate verlängert.
Hintergrund: Der Gesetzgeber verlangt u.a., dass elektronische Registrierkassen, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden, mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung versehen werden. Diese Sicherheitseinrichtung soll die Manipulation der Kasse verhindern. Bei Verabschiedung des Gesetzes war die technische Sicherheitseinrichtung aber noch gar nicht entwickelt. Tatsächlich wird es erst in Kürze entsprechende Kassen auf dem Markt geben.
Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen:
Die bayerische Finanzverwaltung gewährt den Unternehmern eine sog. Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30.9.2020. Denn die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung ist derzeit noch nicht flächendeckend am Markt verfügbar.
Damit wird in Bayern der gesetzliche Stichtag des 1.1.2020 durch den 30.9.2020 ersetzt.
Hinweise: Derzeit ist noch nicht klar, ob sich die anderen Bundesländer der bayerischen Übergangsfrist anschließen.
Der gesetzliche Stichtag des 1.1.2020 soll in den folgenden Fällen gelten: Elektronische Registrier- oder PC-Kassen, die ab dem 1.1.2020 angeschafft werden, müssen eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung enthalten. Bei Anschaffung nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020, gewährt der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2022, wenn die Kasse den bisherigen Anforderungen der Finanzverwaltung an elektronische Kassen entspricht, aber aufgrund ihrer Bauart nicht mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung nachgerüstet werden kann; kann die Kasse aber nachgerüstet werden, muss dies bis zum 31.12.2019 geschehen. Schließlich müssen elektronische Kassen, die bis zum 25.11.2010 angeschafft worden sind, entweder bis zum 1.1.2020 nachgerüstet werden oder durch eine neue Kasse mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ersetzt werden. Die im Gesetz genannte Frist des 1.1.2020 wird im Bereich der bayerischen Finanzverwaltung nun bis zum 30.9.2020 verlängert.
Quelle: Mitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 25.9.2019; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 14.10.2019. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
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