31.03.2025

Solidaritätszuschlag (noch) verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritäts­zuschlag­gesetz 1995 zurückgewiesen. Nach Auffassung der Richter ist die Erhebung des Solidaritäts­zuschlags noch verfassungsgemäß.

Hintergrund: Der Solidaritäts­zuschlag wurde zunächst vom 1.7.1991 bis zum 30.6.1992 und wird seit dem 1.1.1995 zur Finanzierung der mit der deutschen Einheit verbundenen Kosten als sog. Ergänzungs­abgabe zur Einkommen- und Körperschaft­steuer erhoben. Bei der Einkommensteuer gilt für die Erhebung des Solidaritäts­zuschlags eine Freigrenze. Diese Freigrenze wurde ab dem Jahr 2021 deutlich angehoben, sodass ein Großteil der Einkommensteuer­pflichtigen nicht mehr mit dem Solidaritäts­zuschlag belastet wird.

Sachverhalt: Die Beschwerdeführer des Verfahrens verfolgen das Ziel der vollständigen Abschaffung des Solidaritäts­zuschlags mit Wirkung zum 1.1.2020. Sie sind der Auffassung, dass die Weitererhebung des ursprünglich mit den Kosten der Wiedervereinigung begründeten Solidaritäts­zuschlags mit dem Auslaufen des sog. Solidarpakts II am 31.12.2019 verfassungswidrig geworden ist. Darüber hinaus verstoße der Solidaritäts­zuschlag gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, da er bei der Einkommen­steuer nur noch zulasten von Besserverdienern erhoben wird.

Entscheidung: Die Richter des BVerfG wiesen die Verfassungsbeschwerde zurück:

  • Der zum 1.1.1995 eingeführte Solidaritäts­zuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe im Sinne des Grundgesetzes dar. Eine solche Ergänzungsabgabe setzt einen aufgabenbezogenen finanziellen Mehrbedarf des Bundes voraus, der durch den Gesetzgeber allerdings nur in seinen Grundzügen zu umreißen ist. Im Fall des Solidaritäts­zuschlags ist dies der wiedervereinigungs­bedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes.

  • Ein evidenter Wegfall des Mehrbedarfs begründet eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die Abgabe aufzuheben oder ihre Voraussetzungen anzupassen. Insoweit trifft den Bundes­gesetzgeber – bei einer länger andauernden Erhebung einer Ergänzungsabgabe – eine Beobachtungs­obliegenheit.

  • Ein offensichtlicher Wegfall des auf den Beitritt der damals neuen Länder zurück­zuführenden Mehrbedarfs des Bundes kann auch heute (noch) nicht festgestellt werden. Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags ab dem Veranlagungs­zeitraum 2020 bestand und besteht demnach nicht.

Hinweis: Aus der Entscheidung folgt nicht, dass der Solidaritätszuschlag unbegrenzt weiter erhoben werden darf. Sollte der wiedervereinigungs­bedingte finanzielle Mehrbedarf des Bundes evident entfallen sein, muss der Solidaritäts­zuschlag als Ergänzungs­abgabe abgeschafft werden. Wann dies der Fall sein wird, ließen die Richter offen.

Quelle: BVerfG, Urteil v. 26.3.2025 - 2 BvR 1505/20; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 31.03.2025. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

31.03.2025

NWB Rechnungswesen - BBK

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