20.03.2025
Eine Personengesellschaft erhält keine KFZ-Steuerbefreiung für ihre landwirtschaftlichen Fahrzeuge, wenn sie diese für den Transport der von ihr erzeugten landwirtschaftlichen Produkte zu einer ebenfalls von ihr betriebenen Biogasanlage nutzt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 18.12.2024 – IV R 11/23 entschieden.
Hintergrund: Anhänger sind von der KFZ-Steuer befreit, solange diese ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden. Sie sind ebenfalls von der Steuer befreit, solange sie zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe verwendet werden und diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden.
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Sie baut vornehmlich Silomais aber auch Roggen an. Daneben betreibt sie eine Biogasanlage. Den in der Biogasanlage erzeugten Strom verkauft sie. Den Silomais verwendete die Klägerin im Streitzeitraum vollständig für die Biogasanlage, den Roggen verkaufte sie ganz überwiegend. Das für die Stromgewinnung vorgesehene Getreide beförderte die Klägerin mit zwei Anhängern zu ihrer Biogasanlage. Für die beiden Anhänger beantragte die Klägerin eine Befreiung von der KFZ-Steuer. Das für die KFZ-Steuer zuständige Hauptzollamt (HZA) lehnte die Befreiung ab. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Entscheidung: Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück:
Das Finanzbericht der ersten Instanz hat im Ergebnis zutreffend erkannt, dass eine Steuerbefreiung ausgeschlossen ist. Dies folgt zwar nicht bereits daraus, dass die Klägerin - die mit der Produktion von Mais und Roggen teilweise landwirtschaftlich und mit dem Betrieb der Biogasanlage teilweise gewerblich tätig ist - einkommensteuerrechtlich insgesamt als Gewerbebetrieb anzusehen ist.
Denn die Fiktionen des Einkommensteuerrechts für das Vorliegen eines Gewerbebetriebs einer Personengesellschaft aufgrund teilweise gewerblicher Tätigkeit (sog. Seitwärts-Abfärbung) und ihrer einer Kapitalgesellschaft ähnlichen Struktur (gewerblich geprägte Personengesellschaft) sind für die verwendungsbezogene kraftfahrzeugsteuerrechtliche Befreiung nicht von Bedeutung.
Die Befreiung scheitert jedoch daran, dass die Anhänger auch für die Beförderung des Getreides zu der gewerblich betriebenen Biogasanlage eingesetzt worden sind.
Die Beförderung hat damit auch dem Betrieb der Biogasanlage gedient und ist nicht - wie es die KFZ-steuerrechtliche Befreiungsvorschrift erfordert - ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb erfolgt.
Quelle: BFH, Urteil vom 18.12.2024 - IV R 11/23 sowie Pressemitteilung v. 25.2.2025; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 20.03.2025. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
NWB Rechnungswesen - BBK
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