19.02.2025

Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für die Anmietung von Werbeflächen

Der Aufwand eines Dienstleistungsunternehmens für die Anmietung von Werbeflächen ist gewerbesteuerlich dem Gewinn anteilig hinzuzurechnen, wenn die Werbeflächen für den gedachten Fall, dass sie nicht angemietet worden wären, sondern im Eigentum des Dienstleistungs­unternehmens stünden, zum Anlagevermögen des Dienstleistungs­unternehmens gehören würden. Die Zuordnung zum Anlage­vermögen hängt u.a. vom Geschäftszweck und der Häufigkeit und Dauer der Anmietung ab.

Hintergrund: Gewerbesteuerlich werden bestimmte Aufwendungen dem Gewinn wieder hinzugerechnet. So wird z.B. die Hälfte der Grundstücks­miete dem Gewinn hinzugerechnet, wenn das Grundstück zum Anlage­vermögen und nicht zum Umlauf­vermögen gehören würde, falls es im Eigentum des Unternehmers stünde (sog. fiktives Anlage­vermögen). Außerdem werden 20 % der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung beweglicher Wirtschafts­güter des Anlagevermögens hinzugerechnet. Allerdings wird seit 2020 ein Freibetrag von 200.000 € gewährt (bis einschließlich 2019: 100.000 €).

Sachverhalt: Die Klägerin war im Dienstleistungsbereich tätig. Sie warb für ihre Tätigkeiten, indem sie regelmäßig Werbeflächen im öffentlichen und privaten Raum anmietete, z.B. im öffentlichen Nahverkehr oder in Gaststätten. Außerdem war sie Sponsorin von zwei Vereinen. Das Finanzamt rechnete die Miet­aufwendungen für Werbeflächen anteilig dem Gewinn der Klägerin hinzu.

Entscheidung: Auf die hiergegen gerichtete Klage verwies der Bundesfinanzhof (BFH) die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück:

  • Die Anmietung unbeweglicher bzw. beweglicher Werbeflächen führt nur dann zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung des Miet­aufwands, wenn die Werbeflächen – für den gedachten Fall, dass sie im Eigentum des mietenden Unternehmers stünden und nicht angemietet zu werden bräuchten – zum Anlagevermögen des mietenden Unternehmers gehören würden.

  • Die fiktive Zugehörigkeit zum Anlagevermögen hängt insbesondere vom Geschäftszweck des Unternehmers ab. Für eine Zugehörigkeit zum Anlagevermögen des Unternehmers spricht zunächst, dass die angemieteten Werbeflächen der Vermarktung der eigenen Dienstleistungen dienten und damit zur Förderung des Geschäfts­zwecks eingesetzt wurden. Sind die Werbeflächen für den längerfristigen Gebrauch im Betrieb bestimmt oder werden sie wiederholt kurzfristig angemietet, so dass sie im Ergebnis längerfristiger genutzt werden, spricht dies für eine Zugehörigkeit im Anlagevermögen.

  • Das FG muss nun aufklären, ob ein längerfristiger Gebrauch der Werbeflächen erfolgt ist oder ob diese wiederholt kurzfristig angemietet wurden. Falls beides zu verneinen wäre, spräche dies eher für eine Zuordnung zum gedachten Umlaufvermögen und daher gegen eine Hinzurechnung.

  • Bezüglich des Sponsoringvertrags kommt eine Hinzurechnung in Betracht, wenn die Klägerin Werbeflächen, wie z.B. Werbebanden, angemietet hat. Hier muss das FG nun aufklären, ob der Sponsoringvertrag als Mietvertrag anzusehen war oder ob im Sponsoringvertrag zumindest trennbare miet- oder pachtrechtliche Haupt­leistungs­pflichten enthalten waren, die insoweit zu einer Hinzurechnung führen könnten.

Hinweise: Streitig waren nur die Aufwendungen für die Anmietung der Werbeflächen. Das Finanzamt hatte von einer Hinzurechnung der Kosten für die Produktion und Lagerung der Plakate sowie der Kosten für die Schaltung von Werbespots auf den Bildschirmen im öffentlichen Nahverkehr abgesehen.

Der BFH hat bereits im Jahr 2023 über die Hinzurechnung der Aufwendungen aus einem Sponsoringvertrag entschieden und in der damaligen Entscheidung eine Hinzurechnung abgelehnt. Denn der Sponsoringvertrag war kein Mietvertrag, sondern ein Vertrag eigener Art, weil es vorrangig um die Präsentation der Werbung während der Sportveranstaltungen ging. Der Sponsoringvertrag enthielt auch keine miet- oder pachtrechtlichen Haupt­leistungs­pflichten, so dass auch insoweit eine Hinzurechnung ausschied.

Quelle: BFH, Urteil vom 16.9.2024 – III R 36/22; NWB

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 19.02.2025. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

19.02.2025

NWB Rechnungswesen - BBK

Dieser Artikel gehört zu den Themen:

Anzeige

So digitalisieren Profi-Buch­hal­ter: Machen Sie es nach.

Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.