31.07.2024
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur umsatzsteuerlichen Zuordnung gemischt-genutzter Gegenstände (bzw. gemischt genutzter Dienstleistungen) zum Unternehmen Stellung genommen. Dabei berücksichtigt das BMF die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die zu einer Änderung der bisherigen Grundsätze geführt hat.
Hintergrund: Verwendet ein Unternehmer einen Gegenstand zu mindestens 10 % für sein Unternehmen und daneben noch privat, hat er umsatzsteuerlich ein sog. Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand grundsätzlich entweder vollständig oder nur anteilig oder aber gar nicht seinem Unternehmen zuordnen und dementsprechend die Vorsteuer vollständig, anteilig oder gar nicht abziehen. Im Gegenzug muss er allerdings im Umfang der Zuordnung die Privatnutzung des Gegenstands der Umsatzsteuer unterwerfen. Der BFH verlangt aufgrund einer Grundsatzentscheidung des EuGH nicht mehr, dass das Zuordnungswahlrecht bis zum Termin für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung ausgeübt werden muss; es genügt, wenn der Unternehmer eine Zuordnungsentscheidung trifft und diese zeitnah dokumentiert.
Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens:
Das BMF folgt im Grundsatz der geänderten Rechtsprechung des BFH. Es ist daher nicht mehr erforderlich, dass der Unternehmer dem Finanzamt bis zum Abgabetermin für die Umsatzsteuererklärung seine Zuordnungsentscheidung mitteilt.
Es genügt vielmehr, dass der Unternehmer eine Zuordnungsentscheidung trifft, ob und ggf. in welchem Umfang er den gemischt-genutzten Gegenstand seinem Unternehmen zuordnet, und diese Zuordnungsentscheidung dokumentiert.
Die Dokumentation erfolgt in der Regel dadurch, dass der Unternehmer die Vorsteuer für den gemischt-genutzten Gegenstand im Umfang seiner umsatzsteuerlichen Zuordnung geltend macht.
Statt eines Vorsteuerabzugs kann der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung auch durch andere Beweisanzeichen, die nach außen hin objektiv erkennbar sind, dokumentieren. Hierzu gehört etwa der Abschluss eines Vertrags, aus dem sich ergibt, dass der Gegenstand für Ausgangsumsätze eingesetzt wird, oder Bauantragsunterlagen, aus denen sich ergibt, dass ein Teil des Gebäudes dem Unternehmen dienen soll, oder aus einer betrieblichen Versicherung für den gemischt-genutzten Gegenstand, oder aus der ertragsteuerlichen Behandlung des Gegenstands als Betriebsvermögen oder aus dem Kauf des Gegenstands unter Verwendung des Firmennamens.
Die Dokumentation muss dem Finanzamt zwar nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorgelegt oder mitgeteilt werden. Jedoch muss die Dokumentation bis zum Abgabetermin der Umsatzsteuererklärung erfolgen. Dabei kommt es auf den Abgabetermin für steuerlich nicht vertretene Unternehmer an, selbst wenn der Unternehmer seine Umsatzsteuererklärung durch einen Steuerberater erstellen lässt und daher seine Umsatzsteuererklärung erst zu einem späteren Zeitpunkt abgeben muss.
Hinweise: Die Dokumentationsfrist für steuerlich vertretene Unternehmer ist umstritten. Nach dem Finanzgericht Köln muss sich die längere Abgabefrist für Umsatzsteuererklärungen von Unternehmern, die einen Steuerberater beauftragt haben, auch auf die Dokumentationsfrist auswirken und zu einer entsprechenden Verlängerung der Dokumentationsfrist führen. Eine höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es hierzu allerdings nicht.
Um sicher zu gehen, empfiehlt sich auch weiterhin die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs in der Umsatzsteuervoranmeldung.
Das neue BMF-Schreiben gilt für allen offenen Fälle.
Quelle: BMF-Schreiben vom 17.5.2024 – III C 2 – S 7300/19/10002 :001 (zur Dokumentationsfrist: FG Köln, Urteil v. 7.11.2023 - 8 K 2418/22, rechtskräftig; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 31.07.2024. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
NWB Rechnungswesen - BBK
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