17.11.2021
Eine GmbH ist im Jahr ihrer Gründung Kleinunternehmerin, wenn ihr Gesamtumsatz nach Hochrechnung auf das gesamte Jahr die Vorjahres-Umsatzgrenze für Kleinunternehmer von 22.000 € (bis einschließlich 2019: 17.500 €) nicht übersteigt. In den Gesamtumsatz gehen bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze wie z.B. Umsätze aus ärztlichen Heilbehandlungen nicht ein. Diese Umsatzsteuerfreiheit gilt für eine GmbH, die mit Krankenhäusern Verträge über die Intensivpflege abschließt und diese durch einen examinierten Kranken- und Intensivpfleger ausführen lässt.
Hintergrund: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Als Kleinunternehmer ist ein Unternehmer anzusehen, wenn seine vereinnahmten Bruttoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht höher waren als 22.000 € (bis einschließlich 2019: 17.500 €) und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden. Die meisten umsatzsteuerfreien Umsätze wie z.B. ärztliche Heilbehandlungen werden bei der Prüfung der Umsatzgrenzen nicht berücksichtigt.
Sachverhalt: Die Klägerin war eine GmbH, die im September 2012 gegründet wurde. Sie schloss mit einem Krankenhaus einen Vertrag über Intensivpflegeleistungen im Schichtdienst ab. Die Intensivpflegeleistung führte ihr Gesellschafter-Geschäftsführer aus, der examinierter Kranken- und Intensivpfleger war. Im Jahr 2012 erzielte die Klägerin in der Zeit vom September bis Dezember einen Umsatz von 12.755 €. Die GmbH ging davon aus, dass sie Kleinunternehmerin war, und führte keine Umsatzsteuer ab. Das Finanzamt verneinte jedoch die Kleinunternehmerstellung der Klägerin und setzte Umsatzsteuer fest.
Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage im Grundsatz statt, verwies die Sache allerdings an das Finanzgericht (FG) zur weiteren Aufklärung zurück:
Hinweise: Das FG muss nun noch aufklären, ob die GmbH gesondert Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausgewiesen hat; in diesem Fall würde sie Umsatzsteuer schulden.
Wäre das Krankenhaus als Vertragspartner der Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt, könnte die Klägerin auf ihre Kleinunternehmerstellung verzichten und dem Krankenhaus Umsatzsteuer in Rechnung stellen, die das Krankenhaus dann als Vorsteuer abziehen könnte. Da das Krankenhaus jedoch überwiegend umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringt, ist es insoweit nicht vorsteuerabzugsberechtigt, so dass sich ohne Kleinunternehmerstellung die Leistungen der Klägerin für das Krankenhaus verteuern würden.
Quelle: BFH, Urteil v. 21.4.2021 - XI R 12/19; NWB
Hinweis: Dieser Artikel ist vom 17.11.2021. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik
bereits überholt sein könnten.
Dieser Artikel gehört zu den Themen:
Weitere Themen
Anzeige
So digitalisieren Profi-Buchhalter: Machen Sie es nach.
Wer digitalisiert, braucht Klartext: Wir zeigen Ihnen konkrete Beispiele und liefern bewährte Tipps, die Sie leicht umsetzen können.