05.07.2016

Abzinsung einer unverzinslichen Darlehensverbindlichkeit

In der Bilanz ist eine unverzinsliche Darlehensverbindlichkeit mit einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr gewinnerhöhend abzuzinsen, wenn erst für die Zeit nach dem Bilanzstichtag eine Verzinsung vereinbart wird.

Hintergrund: Nach dem Gesetz sind unverzinsliche Verbindlichkeiten in der Bilanz gewinnerhöhend abzuzinsen, wenn ihre Restlaufzeit mindestens ein Jahr beträgt. Der gesetzliche Abzinsungssatz beträgt 5,5 %.

Sachverhalt: Eine GmbH hatte von ihrem Gesellschafter ein Darlehen in Höhe von 750.000 € für den Erwerb einer Beteiligung an einer Tochtergesellschaft erhalten. Eine bestimmte Darlehenslaufzeit war nicht vereinbart worden. Eine Verzinsung sollte nur dann erfolgen, wenn die GmbH Dividendenausschüttungen von der Tochtergesellschaft erhält. Zum Bilanzstichtag 31.12.2010 hatte die GmbH aber noch keine Dividendenausschüttung erhalten. Das Finanzamt nahm eine gewinnerhöhende Abzinsung in Höhe von ca. 372.000 € vor. Die GmbH legte daraufhin eine Vereinbarung aus dem November 2010 vor, nach der ab 2011 eine Verzinsung von 3 % erfolgen sollte.

Entscheidung: Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) wies die Klage der GmbH ab:

  • Die Verbindlichkeit hatte am 31.12.2010 noch eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr. Eine ausdrückliche Restlaufzeit war nicht vereinbart worden. Daher kann von einer Restlaufzeit von mindestens einem Jahr ausgegangen werden.
  • Die Verbindlichkeit war auch unverzinslich. Zwar war von Anfang eine Verzinsung vorgesehen; dies galt aber nur dann, wenn eine Dividendenausschüttung durch die Tochtergesellschaft erfolgt. Bis zum 31.12.2010 war dies aber nicht geschehen. Damit war die Bedingung für die Verzinsung nicht eingetreten.
  • Die Vereinbarung aus dem November 2010 sah zwar nun unabhängig von einer Ausschüttung durch die Tochtergesellschaft eine Verzinsung von 3,5 % vor. Diese Verzinsung sollte aber erst ab dem 1.1.2011 gelten und damit nur für die Zeit nach dem Bilanzstichtag.
  • Die Höhe der Abzinsung ist nicht zu beanstanden. Bei einer unbestimmten Laufzeit kann das Finanzamt von einer Restlaufzeit von 12 Jahren ausgehen und den gesetzlichen Zinssatz von 5,5 % anwenden. Dies führt zu einem Abzinsungsgewinn von etwa 50% auf den Nennwert der Verbindlichkeit.

Hinweise

Um eine Abzinsung zu vermeiden, sollte stets ein geringer Zinssatz vereinbart werden, z.B. 0,5 %. Anderenfalls droht ein Abzinsungsgewinn von etwa 50 % des Nennwerts, wenn keine bestimmte Laufzeit vereinbart wird. Die Vereinbarung einer kurzfristigen Kündbarkeit genügt nicht.

Sollte es zum Ansatz eines Abzinsungsgewinns kommen, wird die Verbindlichkeit in den Folgejahren wieder gewinnmindernd aufgezinst, bis sie bei Ende der Laufzeit ihren Nennwert von 100% wieder erreicht. Im Ergebnis ergibt sich also aus der Abzinsung und Aufzinsung über die Jahre ein Gewinn von 0. So wird es zum 31.12.2011 wieder zu einem Nennwertansatz von 750.000 € und zu einer Gewinnminderung von ca. 372.000 € kommen.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.2.2016 - 11 K 12058/13

Hinweis: Dieser Artikel ist vom 05.07.2016. Bitte achten Sie darauf, dass Informationen zu der genannten Thematik bereits überholt sein könnten.

05.07.2016

NWB-Rechnungswesen - BBK

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